Am 15.12.2017 hat der Bundesrat neue Änderungen der Trinkwasserverordnung verabschiedet. Hierbei geht es vor allem um exakte Definitionen bereits bestehender Regelungen, die in der Vergangenheit mitunter sehr breit ausgelegt werden konnten. Immobilienbesitzer und Verwalter haben jetzt klar definierte Auflagen. Mit dem Erscheinen im Bundesanzeiger sind die Änderungen rechtskräftig.
Die wichtigsten Fakten zur 4. Novellierung der Trinkwasserverordnung:
- Labore sind ab jetzt gesetzlich verpflichtet, positive Befunde direkt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu senden.
- Die akkreditierten Labore müssen die Aufsicht über die Analytik und die Probenahme haben. Das bedeutet, die Labore müssen mit Unternehmen, die in das Qualitätsmanagement-System zur Probenahme eingebunden sind zusammenarbeiten.
- Die Erstuntersuchung zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung bei neugebauten Objekten muss in den ersten 3 – 12 Monaten nach Fertigstellung erfolgen.
- Der Begriff der Gefährdungsanalyse ist nun im Sinne der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 klar definiert: Gefährdungsanalysen, die nicht der VDI 6023-2 entsprechen, werden von Gesundheitsämtern nicht mehr anerkannt.
- Es dürfen keine physikalischen oder chemischen Verfahren eingesetzt werden, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.
- Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände sowie eingesetzte Verfahren dürfen bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Dauerdesinfektionen oder andere unkonventionelle Lösungen sind somit ausgeschlossen.
Mit den beschlossenen Änderungen ist eine richtlinienkonforme Umsetzung der Trinkwasserverordnung nun sichergestellt. Die Verantwortung liegt nun hauptsächlich in Händen professioneller Fachunternehmen wie der Schicht GmbH. Sie garantieren mit zertifiziertem Personal die exakte Umsetzung aller Pflichten.
Den vollständigen Text zur 4. Novellierung der Trinkwasserverordnungen finden Sie unter: www.bundesrat.de