Arbeitgeber müssen Mitarbeiter vor Legionellen schützen

Zwar müssen nach der Trinkwasserverordnung Industrie- und Produktionsanlagen nicht ausdrücklich auf Legionellen hin überprüft werden, da sie das Trinkwasser ausschließlich als Produktions- bzw. Betriebsmittel verwenden. Doch entbindet dies Arbeitgeber und Verantwortliche von Betrieben und Unternehmen nicht von einer verantwortungsvollen Trinkwasser-Hygiene. Denn für alle Unternehmen besteht diesbezüglich eine Verkehrssicherungs- bzw. Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern und zwingt sie zu regelmäßigen Trinkwasseruntersuchungen.
Die rechtlichen Grundlagen neben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) hierfür sind insbesondere BGB, HGB, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Infektionsschutzgesetz.

BGB und HGB:
„… Der Arbeitgeber hat Betrieb, Betriebsmittel und Arbeitsablauf so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit, soweit dies nach den Umständen und nach der Art der Leistung möglich ist, geschützt ist“ (BGB §618, HGB §62).

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
Der Arbeitsgeber hat gegenüber seinen Arbeitsnehmern eine Fürsorgepflicht.
„… Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen“ (ArbStättV §3a, Absatz 1).
„… Sanitärräume sind so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu muss fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein, … mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern ...“ (ArbStättV Anhang 4.1 b, c).

Infektionsschutzgesetz:
Ziel dieses Gesetzes ist es, einer Übertragung von Infektionskrankheiten beim Menschen vorzubeugen. Dabei soll die Verantwortung von Führungskräften und jedem Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten verdeutlicht und gefördert werden
„Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist“ (§37, Absatz 1).

Trinkwasserverordnung:
Die TrinkwV. regelt die genauen Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser, um die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, wie z.B. Verunreinigungen von Wasser, zu schützen. Die Beschaffenheit des Trinkwassers in Bezug auf mikrobiologische und chemische Anforderungen (§5, 6) bzw. Anforderungen für Indikatorparameter (§7) sind in der TrinkwV durch Grenzwerte klar festgelegt. Diese Anforderungen müssen zum Schutz der Gesundheit des Mitarbeiters eingehalten werden. Regelmäßige Trinkwasseruntersuchungen durch zertifizierte Probenehmer sind also für alle Arbeitgeber Pflicht. Erkranken Mitarbeiter, können Arbeitgeber mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.

 

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