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Trinkwasser

Neue Trinkwasserverordnung 2023

Was hat sich mit der Trinkwasserverordnung 2023 geändert?

Mit dem Inkrafttreten am 24. Juni 2023 setzt die Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wichtige europäische Vorgaben für den Trinkwasserschutz in nationales Recht um.

Auf Basis der EU-Trinkwasserrichtlinie hat sich der Gesetzgeber entschieden, die bisherige Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vollständig neu aufzusetzen. In 72 Paragraphen regelt sie die Sicherung und Überwachung der Trinkwasserqualität.

Wasserversorger sind künftig verpflichtet, frühzeitig Risiken und Gefahren für die Wasserversorgung zu erkennen, um reagieren zu können. Die neue Strategie basiert auf einer Risikoabschätzung der gesamten Wasserversorgungskette von der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung über die Speicherung und Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme.

Trinkwasser ist in Deutschland von hoher Qualität und eines der am besten kontrollierten Lebensmittel. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die TrinkwV unter Mitarbeit des Umweltbundesamts umfassend neu strukturiert und neue europäische Regelungen zum Schutz des Trinkwassers umgesetzt.

Mit der neuen TrinkwV wird die chemische Überwachung des Trinkwassers neben den Stoffen Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren (HAA-5) und Microcystin-LR – einem Toxin von ⁠Cyanobakterien⁠ – ausgeweitet. Der neue Grenzwert für PFAS (per- und polyfluorierte Chemikalien) wird in zwei Stufen eingeführt. Ab dem 12. Januar 2026 gelten 0,1 µg/L als Summengrenzwert für eine Gruppe von 20 trinkwasserrelevanten PFAS-Substanzen. Dabei handelt es sich um Stoffe, die unter anderem für die Herstellung von Kosmetika, Geschirr oder Textilien verwendet werden. Stoffe aus der PFAS-Gruppe bauen sich nur schwer ab, reichern sich in der Umwelt und im Körper von Menschen und Tieren an und können zu gesundheitlichen Schäden führen.

Allgemein

Kam man bisher mit 25 Paragraphen aus, sind es nun 72. Der Begriff der „Gebäudewasserversorgungsanlage“ bzw. „Trinkwasserinstallation“ wurde eingeführt und „Trinkwasserinstallation“ wird nun nicht mehr mit Bindestrich geschrieben. Eine weitere Vereinfachung betrifft den UsI (Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage), er wird nun als Betreiber bezeichnet.

 

Beschaffenheit des Trinkwassers

Das generelle Ziel bleibt erhalten: Trinkwasser darf keine „… Schädigung der menschlichen Gesundheit hervorrufen.“

In den Paragraphen 5 bis 8 finden sich jeweils die Anforderungen an Trinkwasser, aufgeteilt nach allgemeinen, mikrobiologischen, chemischen und radiologischen Anforderungen inkl. der Anforderungen an Indikatorparameter.

Hier findet sich auch bereits der erste Verweis auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) für die Einhaltung der Wasserqualität.

Neu ist in § 8 „Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter“ der Absatz 3: „Trinkwasser soll nicht korrosiv wirken.“ Dieser Satz bekommt nun eine höhere Bedeutung. Dies eröffnet einen neuen Interpretationsspielraum für die Umsetzung dieser Anforderung durch den Wasserversorger oder Betreiber von Trinkwasserinstallationen. Da es sich lediglich um eine Anforderung gemäß Trinkwasserverordnung handelt, sind hierdurch ausschließlich Korrosionsarten z. B. gemäß der Reihe DIN EN 12502 gemeint, die die Wassergüte gefährden und nicht die, die zu einem Versagen eines Bauteils, zum Beispiel durch Entzinkung oder Lochkorrosion führen.

An welchem Punkt im System müssen die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden?

Gemäß § 10 gelten die Anforderungen wie bisher am „Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser“ oder an einer Sicherungseinrichtung, wenn an dieser ein Apparat gemäß DIN EN 1717/DIN1988-100 fachgerecht angeschlossen ist. Hierauf basiert auch die seit zehn Jahren bekannte Forderung der VDI 6023 Blatt 1, dass der Wasserwechsel grundsätzlich über jede Entnahmestelle stattfinden muss, um Stagnationen zu vermeiden. 

 

Anzeigepflichten für Betreiber

Die Anzeigepflichten des Betreibers an das Gesundheitsamt finden sich nun in § 11 und beziehen sich, wie bisher auch, auf Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (§ 2) 9.), wenn diese neu errichtet, wieder in Betrieb genommen oder wesentlich umgebaut werden oder bei denen sich das Eigentum oder das Nutzungsrecht ändert. Unter § 11 (1) finden sich auch die Fristen für diese Änderungsmeldungen an das Gesundheitsamt von vier Wochen.

Wichtig für Betreiber:

Änderungsmeldungen zu Trinkwasserinstallationen:
Anzeigepflicht des Betreibers an das Gesundheitsamt mit einer Frist von 4 Wochen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit

Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb

In § 13, Absatz 1 bekommt der Betrieb nach den a. a. R. d. T. einen Satz. Wie bisher in § 17 beschrieben, dürfen für Trinkwasserinstallationen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die für diesen Zweck geeignet sind. Die zugehörigen Anforderungen sind in den Paragraphen 14 und 15 näher beschrieben. Erneut wird auf die Pflicht zur Berücksichtigung mindestens der a. a. R. d. T bei diesen Tätigkeiten hingewiesen. Das Umweltbundesamt fasst die zulässigen Werkstoffe in Bewertungsgrundlagen zusammen.

Das Dokument des Umweltbundesamtes zur Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser finden Sie hier:

Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser

Im Paragraphen 13 finden sich auch Anforderungen an die Kennzeichnung von Nichttrinkwasseranlagen und deren Entnahmestellen. Die Kennzeichnung erfolgt farbig und mit Symbolen gemäß DIN EN 806 und DIN 1988. Die Entnahmestellen für Nichttrinkwasser müssen gemäß TrinkwV gesichert sein.

 

Trinkwasserleitungen aus Blei

Im Paragraphen 17 ist der Umgang mit Installationen aus Blei geführt und betreffen vorrangig den Betreiber und Eigentümer. Diese müssen in aller Regel Bleileitungen oder Abschnitte mit Bleileitungen entfernen lassen, selbst wenn keine Überschreitung des Bleigrenzwertes vorliegt. Im Absatz 6 gibt es nun auch eine Meldepflicht seitens der Installateure an das Gesundheitsamt: Stellen Installationsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass Bleileitungen vorhanden sind und kein Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung besteht, müssen sie dies dem Gesundheitsamt melden.

Aufbereitung des Trinkwassers

Der Wasseraufbereitung ist nun ein eigener Abschnitt gewidmet. Darin werden beispielsweise die Aufbereitungszwecke klar definiert. In § 20 findet sich der Verweis auf die vom Umweltbundesamt geführte „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“. Nur diese dürfen unter den genannten Bedingungen eingesetzt werden. Dazu gehört auch eine umfassende Dokumentation durch den Betreiber.

Die „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ des Umweltbundesamtes finden Sie hier:

Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

 

Trinkwasserverordnung: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Es ist eine Straftat, wenn vorsätzlich oder fahrlässig Wasser mit Krankheitserregern gemäß Infektionsschutzgesetz abgegeben wird – also auch ohne dass jemand erkrankt. In den Paragraphen 71 und 72 geht es um rechtliche Aspekte bei Vergehen gegen die Trinkwasserverordnung. In § 72 sind insgesamt 37 Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, von denen ein Teil explizit für die Trinkwasserinstallationen in Gebäuden gilt. Bereits in Absatz 1, Aufzählungspunkt 2, steht, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn fahrlässig oder vorsätzlich eine Trinkwasserinstallation entgegen § 13 Absatz 1 nicht nach den a. a. R. d. T. geplant, errichtet oder betrieben wird.

Dazu muss es also nicht zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit kommen. Allein zu § 51 Legionellen gibt es vier Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Erstellung und Übermittlung einer Risikoabschätzung, die Mitteilung an das Gesundheitsamt und die Aufbewahrung der in § 51 Absatz 4 Satz 2 genannten Dokumentation beziehen.

Wichtig für Betreiber:

  • Betreiber und Planer werden erstmals in eigenen Sätzen geführt. Die Verantwortungsbereiche werden dabei stärker zugeordnet.
  • Es dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die für Trinkwasserinstallationen geeignet sind. Das Umweltbundesamt führt dazu Listen der „Bewertungsgrundlagen“.
  • Nichttrinkwasseranlagen und deren Entnahmestellen müssen gekennzeichnet werden.
  • Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren: Der Betreiber muss bei Betrieb einer Anlage eine umfassende Dokumentation vorweisen können.
  • Die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe von Wasser mit Krankheitserregern ist eine Straftat.
  • Der Installateur ist verpflichtet, der Behörde Bleileitungen zu melden, wenn kein Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung vorliegt.

Legionellen

Erhalten geblieben ist die Untersuchungspflicht bei neu in Betrieb genommenen Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen (§ 2, 8.) oder öffentlichen Tätigkeit (§ 2, 9.). Der Betreiber muss ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt, frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 12 Monaten eine Legionellenuntersuchung veranlassen.

In § 51 finden sich die „Handlungspflichten des Betreibers“. Sie umfassen die bekannten Pflichten bis hin zur „Risikoabschätzung“, die die bisherige „Gefährdungsanalyse“ begrifflich ablöst.

Ziel ist es, sich bei der Sanierung auf wesentliche Risiken zu fokussieren. Denn nicht jeder Verstoß gegen die a. a. R. d. T. hat etwas mit einer Legionellen Überschreitung zu tun.

In § 53 finden sich die „Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle“. Labore müssen die Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts eigenständig an das Gesundheitsamt melden.

§ 68 bespricht „Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionellen“. Hier geht es um Maßnahmen gegen den Betreiber, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. So kann beispielsweise das Gesundheitsamt Fristen für Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher setzen oder diese Maßnahmen selbst anordnen.

 

Neuer Technischer Maßnahmenwert für Legionellen

Bisher galt der nun in Anlage 3 Teil II festgelegte Maßnahmenwert für Legionellen bei Überschreiten der 100 Koloniebildenden Einheiten (KBE) / 100 ml als Auslöser der (jetzt „Risikoabschätzung“ genannten) Vorgehensweise. Jetzt reicht das Erreichen von 100 KBE / 100 ml bereits dafür aus. 

Informationspflicht an den Verbraucher

In § 52 geht es um die Informationspflicht des Betreibers gegenüber den Verbrauchern, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wurden. Die Informationspflicht muss insbesondere die „Vermeidung des Konsums von Stagnationswasser“ berücksichtigen (§ 52, (1) 2.) ), aber auch weitere Schutzmaßnahmen gegen Legionellen umfassen (§ 52 (3)), wie beispielsweise endständige Filter.

Das Probennahmeverfahren (§ 42 Absatz 2) nach DIN EN ISO 19458 Zweck b bleibt erhalten – also eine Probennahme ohne Strahlregler und ohne Handbrausen oder Duschköpfe.

Im § 42 (3) findet sich zudem das Untersuchungsverfahren mit Zufallsstichprobe (Z-Probe) und einer gestaffelten Stagnationsbeprobung mit der Frischwasserprobe (S-0 Probe), der Armaturenprobe (S-1 Probe) und der Installationsprobe (S-2 Probe) für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel.

Wichtig für Betreiber:

  • Die Risikoabschätzung löst die Gefährdungsanalyse begrifflich ab und hat zum Ziel, sich zu fokussieren. Sie wird auch ohne Legionellen Nachweis empfohlen.
  • Das ERREICHEN von 100 KBE/100 ml ist maßgeblich, nicht mehr das Überschreiten von 100 KBE/100 ml.
  • Der Betreiber muss für geeignete Probenahmestellen sorgen.
  • Betreiber neu in Betrieb genommener Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit müssen frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 12 Monaten eine Legionellenuntersuchung veranlassen.
  • Die Informationspflicht an Nutzer bei Legionellenbefall muss insbesondere die „Vermeidung des Konsums von Stagnationswasser“ berücksichtigen, aber auch weitere Schutzmaßnahmen gegen Legionellen umfassen.

TrinkwV 2018 Inhalte und Fakten

Am 15.12.2017 hat der Bundesrat neue Änderungen der Trinkwasserverordnung verabschiedet. Hierbei geht es vor allem um exakte Definitionen bereits bestehender Regelungen, die in der Vergangenheit mitunter sehr breit ausgelegt werden konnten. Immobilienbesitzer und Verwalter haben jetzt klar definierte Auflagen. Mit dem Erscheinen im Bundesanzeiger sind die Änderungen rechtskräftig. 

Die wichtigsten Fakten zur 4. Novellierung der Trinkwasserverordnung

  • Labore sind ab jetzt gesetzlich verpflichtet, positive Befunde direkt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu senden.
  • Die akkreditierten Labore müssen die Aufsicht über die Analytik und die Probenahme haben. Das bedeutet, die Labore müssen mit Unternehmen, die in das Qualitätsmanagement-System zur Probenahme eingebunden sind zusammenarbeiten.
  • Die Erstuntersuchung zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung bei neugebauten Objekten muss in den ersten 3 – 12 Monaten nach Fertigstellung erfolgen.
  • Der Begriff der Gefährdungsanalyse ist nun im Sinne der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 klar definiert:
    Gefährdungsanalysen, die nicht der VDI 6023-2 entsprechen, werden von Gesundheitsämtern nicht mehr anerkannt.
  • Es dürfen keine physikalischen oder chemischen Verfahren eingesetzt werden, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.
  • Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände sowie eingesetzte Verfahren dürfen bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Dauerdesinfektionen oder andere unkonventionelle Lösungen sind somit ausgeschlossen.

Mit den beschlossenen Änderungen ist eine richtlinienkonforme Umsetzung der Trinkwasserverordnung nun sichergestellt.
Die Verantwortung liegt nun hauptsächlich in Händen professioneller Fachunternehmen wie der Schicht GmbH.
Sie garantieren mit zertifiziertem Personal die exakte Umsetzung aller Pflichten.

Den vollständigen Text zur 4. Novellierung der Trinkwasserverordnungen finden Sie unter: https://www.bundesrat.de

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